Fertighaus Berater 4 Schritt: Vertrag  · 

Alle Informationen um den Vertrag und die Leistungen

Hier nur ein Beispiel, wie Vertragsbedingungen aussehen können.

Natürlich hat jede Firma Ihre eigenes Exemplar und Ihre Aussichten diese in einzelnen Punkten abzuändern ist ähnlich wahrscheinlich wie die Tatsache das Ihre Bank nur für Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abändert.

Wir haben daher nur ein Muster zu Grunde gelegt, was wir für vertretbar halten, was aber keinerlei Anspruch in jeglicher Hinsicht erhebt.

§1 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang für die Grundausführung des Fertighauses, das Gegenstand dieses Vertrages ist, ergibt sich aus, der dem Auftrag zu Grunde gelegten Leistungsbeschreibung.

  2. Von der Grundausführung abweichende Leistungen, werden in ergänzenden Vereinbarungen schriftlich festgelegt.

  3. Über den gem. Ziff. 1 und 2 vereinbarten Leistungsumfang hinaus, können noch folgende Leistungen erforderlich werden, die vom vereinbarten Preis nicht erfasst sind:

      a) Zusätzliche Pläne und Unterlagen, soweit sie nicht bereits gemäss Leistungsbeschreibung vom Hersteller im Rahmen der Bauplanung zur Verfügung gestellt werden.

      b) Aufwendungen für die Erfüllung von Auflagen aufgrund baurechtlicher, oder vergleichbarer Vorschriften, soweit der Hersteller die Erfüllung dieser Auflagen übernimmt.

  4. Die Fertighausfirma hat lediglich die Leistungen zu erbringen, die sich aus der Leistungsbeschreibung gemäss Ziffer 1 und ggf. aus ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen gem. Ziff. 2 ergeben, auch wenn in zeichnerischen Darstellungen oder Abbildungen, darüber hinaus weitere Ausführungsdetails (Leistungen) dargestellt sind.

§ 2 Preise und Festpreisgarantie

  1. Der Gesamtpreis ergibt sich als Summe der Einzelpreise für die Grundausführung, gemäss §1 Ziff. 1 und die Zusatzleistungen gem. § 1 Ziff. 2. Etwaige Mehrleistungen gemäss § 1 Ziff. 3, § 3 Ziff. 2 und 7 werden gesondert berechnet.

  2. Der Gesamtpreis enthält die Transport und Montagekosten, die Transport und Montageversicherung und die z.Zt. des Vertrages geltende Mehrwertsteuer. Im Falle einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes wird der Festpreis entsprechend angepasst, sofern mit dem Bau des Fertighauses nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss begonnen wird.

  3. Der Hersteller garantiert den vertraglich vereinbarten Gesamtpreis als Festpreis für einen Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet vom Datum der Auftragserteilung durch den Bauherren. Ist im Rahmen der Auftragserteilung der Festpreis bis zu einem bestimmten Datum garantiert, gilt diese Regelung. Die Festpreisgarantie gilt auch für eventuelle Ergänzungsaufträge.

    Die Festpreisgarantie greift, wenn der erste Aufbautag, innerhalb des vereinbarten Zeitraumes erfolgt, oder der Bauherr die Aufbauvoraussetzungen gem. § 4 mindestens 4 Monate vor Ablauf der Festpreisgarantie erfüllt hat.

    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erhöht sich der Gesamtpreis um 0,5 % pro Monat für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Festpreisfrist und der vollständigen Errichtung des Hauses durch die Herstellerfirma.

    Dies gilt nicht, soweit sich die Errichtung des Hauses aus Gründen verzögert, die der Hersteller selbst zu vertreten hat.

§ 3 Ausführungsunterlagen und Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens

  1. Nach der Auftragsbestätigung vom Hersteller beauftragt dieser einen Architekten mit der Konstruktionsfestlegung und der anschliessenden Erstellung des Bauantrages für Ihr Haus. Im Rahmen der Konstruktionsfestlegung, werden der Baukörper, die gewünschten Bauteile, der Grundriss usw. endgültig festgelegt. Nach Erstellung der Bauantragszeichnungen und der statischen Berechnung werden spätere Planänderungen, nach Aufwand gesondert berechnet.

  2. Erforderliche Vermessungsleistungen, auch solche für die Bauantragsstellung selbst, Bodengutachten, Freiflächenplanungen, und gesonderte Planungen zum Bauvorhaben, die beispielsweise auf behördliche Auflagen der Baugenehmigung beruhen, und Prüfgebühren sind gesondert vom Bauherren zu beauftragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind im Leistungsumfang vom Hersteller nicht enthalten.

  3. Wird die Baugenehmigung bzw. die Baufreigabe für ein Haus rechtskräftig nicht erteilt, so kann der Bauherr den Vertrag nach $ 9 kündigen.

  4. Die von Hersteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, bleiben geistiges Eigentum des Herstellers. Sie dürfen ohne Genehmigung von diesem weder veröffentlicht noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

§ 4 Aufbauvoraussetzungen

  1. Der Bauherr verpflichtet sich, rechtzeitig alles Voraussetzungen für den Aufbau Fertighauses zu schaffen. Dies Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:

  2. die Baugenehmigung im vollständigen Original bzw. die Baufreigabe beim Hersteller vorliegt.

  3. die endgültige Festlegung, der von der Grundausführung abweichenden Leistungen abgeschlossen die ergänzenden Vereinbarungen hierüber vom Bauherren unterschrieben beim Hersteller vorliegen.

  4. der Keller bzw. die Fundamentplatte fertig gestellt und die Baugrube verfüllt ist, soweit diese Leistungen nicht im Leistungsumfang beim Hersteller enthalten sind.

  5. die Bankbürgschaftserklärung gemäss § 15 Ziff 5 beim Hersteller vorliegt.

  6. die Gebäudeversicherung gegen Feuerschäden ab Baubeginn, durch Übersendung einer Deckungsbestätigung des Versicherers nachgewiesen ist und der Antrag beim Hersteller vorliegt.

  7. Ein eventuell erforderliches Bodengutachten vorliegt.

§5 Baubeginn

  1. Der Baubeginn des Hauses wird vom Hersteller eingeplant, sobald der Bauherr die Aufbauvoraussetzungen (§4) erfüllt hat. Der Baubeginn wird den Bauherren vom Hersteller schriftlich mitgeteilt. Wünscht der Bauherr nach der Mitteilung des Baubeginns noch Änderungen am Leistungsumfang, ist der Hersteller zu einer Berücksichtigung der Änderungswünsche nicht verpflichtet. Alternativ dazu ist der Hersteller berechtigt, die Änderungswünsche zu berücksichtigen und den Baubeginn entsprechend § 5 Ziff. 2 b) zu verschieben.

  2. Mit dem Bau des Hauses kann frühestens begonnen werden:

      a) nach Vorliegen der vollständigen Baugenehmigung im Original bzw. die Baufreigabe vom Hersteller vorliegt.

      b) nach vollständiger und schriftlicher Festlegung, der von der Grundausführung abweichenden Leistungen /Ausstattungen gemäss § 4 b)

      c) nach Vorliegen der Bankbürgschaftserklärung gemäss § 15 Ziff 5

      d) nach Vorlage des Nachweises einer Gebäudeversicherung oder des Versicherungsantrages

      e) 2 Monate nach der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung des Keller bzw. der Fundamentplatte und der Verfüllung der Baugrube, soweit der Keller bzw. die Fundamentplatte nicht vom Hersteller erstellt wurde.

      f) Nach der Mitteilung, das etwaige bei der Keller bzw. Fundamentabnahme festgestellten Mängel beseitigt sind, soweit der Keller bzw. die Fundamentplatte nicht vom Hersteller erstellt wurde. Der Aufbautermin kann in diesem Fall vom Hersteller neu festgelegt werden.

  3. Der Hersteller ist berechtigt, ab Vertragsbeginn, bis zur Hausübergabe, auf dem Baugrundstück ein Bauschild anzubringen, auf dem auf die Firma als Haushersteller verwiesen wird.

§6 Technische Aufbauvoraussetzungen für das Haus

  1. Technische Aufbauvoraussetzungen für das Haus

      a) Massgenauigkeit
      Der Keller bzw. die Fundamentplatte mit Aussparrungen muss genau den Angaben des Planes entsprechen. Die Kellerdecke, bzw. Fundamentplatte muss absolut waagerecht und plan sein innerhalb der angegebenen Toleranzen gemäss DIN 18202. Die vorstehende Bestimmung findet nur Anwendung, wenn der Keller, bzw. die Fundamentplatte nicht von Hersteller erstellt wird

      b) Fundamentabnahme
      Nach der schriftlichen Mitteilung des Bauherren über die Fertigstellung des Kellers bzw. der Fundamentplatte und Verfüllung der Baugrube durch den Bauherren führt der Hersteller eine für den Bauherren kostenlose Überprüfung der Abmessungen durch, wobei die Massgenauigkeit geprüft, sowie die Anfahrtswege und Standplätze für die Schwerlastfahrzeuge und den Montagekran festgelegt werden. Mit der Fertigmeldung des Kellers bzw. Fundamentplatte bestätigt der Bauherr gleichzeitig, dass die baurechtlich notwendigen Abnahmen (z.B. für die Bewehrung) erfolgt sind.

      Wird bei der vorgenannten Überprüfung durch den Hersteller festgestellt, dass die Abmessungen nicht stimmen oder der Keller bzw. die Fundamentplatte noch nicht fertig gestellt sind oder aus vom Hersteller nicht zu vertretenden Gründen eine Überprüfung gar nicht stattfinden kann, ist eine weiter für den Bauherren kostenpflichtige Überprüfung vor Baubeginn notwendig.

      Daraus resultierende zeitliche Verschiebungen des Liefertermins gehen zu lasten des Bauherren. Die vorstehende Bestimmung findet nur Anwendung, wenn der Keller bzw. die Fundamentplatte nicht von vom Hersteller erstellt wird.

      c) Baustellenbetrieb und Einrichtung
      Der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl das Baugrundstück, als auch die Zuwegung zum Baugrundstück für die Anlieferung des Hauses rechtzeitig vorbereitet wird. (3 Meter breite Zuwegung/ 4,1 Meter Durchfahrtshöhe).
      Die Baugrube muss durch den Bauherren verfüllt und lagenweise verdichtet sein, die Zuwegung zum Baugrundstück und zur Baustelle, muss so hergerichtet sein, dass Schwerlastfahrzeuge mit starrer Achse von 40 t Gesamtgewicht (Achslast 12,5t) ohne Hilfsfahrzeuge und der Montagekran bis zur Kellerdecke bzw. Fundamentplatte ungehindert heranfahren und der Montagekran mindestens an einer vollen Längsseite des Baukörpers und auf einer ebenen tragfähigen Fläche (Entfernung zum Fundament / Keller ca. 4 Meter Höhendifferenz zwischen Standplatz zur Keller bzw. Fundamentplattenoberkante bis 2m/ 3m breite Zuwegung / 4,1 m Durchfahrtshöhe) aufgestellt werden kann.
      Sollte für die Montage des Hauses ein Kran mit grösserer Tragkraft als 25 Tonnen erforderlich sein, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Bauherren.

      Die notwendigen Lager- und Abstellplätze für die Einrichtung der Baustelle sind vom Bauherren kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Beantragung eventuell notwendiger, Absperrmassnahmen beim zuständigen Ordnungsamt sowie die Durchführung dieser Massnahmen übernimmt ggf. der Hersteller Anfallende Kosten und Gebühren trägt der Bauherr.

      Die während der Bauszeit anfallenden Restmaterialien und Abfälle, werden auf der Baustelle in Containern zusammengetragen. Diese Container werden vom Hersteller, gegen Berechnung, dem Bauherren zur Verfügung gestellt.
      Strom und Wasseranschlüsse und ein Bau-WC müssen in unmittelbarer Nähe der Baustelle vorhanden sein und vom Bauherren kostenlos gestellt werden.

      Das Haus wird vom Hersteller besenrein übergeben, die Endreinigung erfolgt durch den Bauherren.

      d) Einrüstung und Zugang
      Beträgt die Höhe zwischen Oberkante Kellerdecke bzw. Fundamentplatte und Oberkante Erdreich mehr als 50 cm (z.B. wichtig bei Hanglage) ist ein Mehrgerüst erforderlich. Die Kosten werden dem Bauherren gesondert in Rechnung gestellt.
      Weiterhin hat der Bauherr für einen unfallsicheren Zugang zur Kellerdecke / Fundamentplatte (im Bereich der Haustür / Terrassentür zu sorgen.
      Eine Leiter als Zugang ist nicht ausreichend.

      Entsprechen die betroffenen Einrüstungsmassnahmen bzw. Zugangswege bei Baubeginn nicht den Unfallverhütungsvorschriften, so ist der Hersteller berechtigt, auf Kosten des Bauherren, die Herstellung der Einrüstung bzw. der Zugangswege vorzunehmen.

      e) Wandunterstrich nach Hausaufbau
      Der äussere Wandunterstrich im Bereich der Aussenwände erfolgt durch den Bauherren.

      f) Ausschachtungen, Freileitungen
      Evtl. auf dem Baugrundstück noch während des Hausaufbaues vorhandene Ausschachtungen müssen unfallsicher abgedeckt sowie von Hindernissen geräumt sein. Freileitungen, die den Montageaufbau behindern, müssen auf Kosten des Bauherren, stromlos geschaltet, oder , falls erforderlich , entfernt werden.
      Die erforderlichen Genehmigungen für die Beseitigung bzw. Verlegung solcher Leitungen sind vom Bauherren einzuholen und die Ausführung der Arbeiten zu veranlassen.
      Sollten weitere Bauten (z.B. Garagen) die Montage behindern, so ist dies frühzeitig anzuzeigen.

      g) Bauanschlüsse
      Der Bauherr stellt dem Hersteller auf der Baustelle ab Beginn der Aufbauarbeiten folgende betriebsbereite Anschlüsse unentgeltlich zur Verfügung:

        1. Baustromverteilerkasten mit 230 / 400 Volt, bestückt mit einer Steckdose 5 x 16 A und mindestens 2 Steckdosen mit je 16 A. Entfernung nicht mehr als 25 Meter von Standort des Hauses.

        2. Wasseranschluss ¾ Zoll. Die Kosten für Strom und Wasserverbrauch, sowie etwa erforderliche Heizenergie während der Aufbauzeit, trägt der Bauherr.

      h) Gasanschluss
      Bei Einbau einer Gasheizung, lässt der Bauherr den Gasanschluss zum Haus vor Hausaufbau verlegen.

      i) Haustechnische Massnahmen
      Die Hausanschlüsse bis zu den Zählereinheiten im Hausanschlussraume ist Bauherrenleistung. Der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, das bis zum Hausaufbau die technischen Versorgungsleitungen funktionsfähig zur Verfügung stehen.
      Verfügt Ihr Haus über eine Fundamentplatte, sind Leerrohre mindestens 2,5m von der Vorderkante Fundamentplatte zur Einführung von Versorgungsleitungen vom Bauherren herzustellen. Werden die terminlichen Vorgaben nicht eingehalten, so muss die Installationsfirma, eine zusätzliche und für Sie kostenpflichtige Anfahrt disponieren.

  2. Technische Voraussetzungen für Fundamentplatte und Kellergeschoss

      a) Allgemeine Voraussetzungen
      Sobald die schriftlichen Nachweise für sämtliche Liefervoraussetzungen entsprechend Hausvertrag komplett beim Hersteller vorliegen, wird der Baubeginn zwischen dem Bauherren und dem Hersteller schriftlich fixiert.
      Alle vereinbarten Fristen und Termine sind schriftlich festzuhalten und zu bestätigen.
      Zeigt die Erstabnahme, dass nicht oder mangelhaft abgeschlossenen Arbeiten eine zweite Überprüfung notwendig machen, so ist dies für den Bauherren kostenpflichtig.
      Zur Abdeckung von Haftpflichtansprüchen Dritter während der Bauzeit, empfehlen wir vor Baubeginn den Abschluss eine Bauherren- Haftpflichtversicherung , ab Hausübergabe eine Versicherung gegen Sturm und Leitungswasserschäden.

      b) Liefervoraussetzungen
      Rechtzeitung vor Baubeginn holt der Bauherr, alle erforderlichen Genehmigungen für die Versorgungsanschlüsse bzw. Fixierung deren Lage im Baukörper, für die Benutzung von Verkehrsflächen und Bürgersteigen ein. Der Bauherr informiert den Hersteller schriftlich über nicht sichtbare Leitungen jeder Art, sowie mögliche Hindernisse mit genauer Lagebestimmung.
      Alle auf dem Grundstück befindlichen Grenzmarkierungen, müssen sichtbar und frei zugänglich sein. Bis zum Baubeginn trägt der Bauherr dafür Sorge, das bis zu und auf dem Baugrundstück, die ungehinderte Zuwegung für 40t Schwerlastsattelzeuge (3m breit, 20 m lang Durchfahrtshöhe 4,10m und für den Montagekran, bis zur Kellerdecke bzw. Fundamentplatte gewährleistet ist. Für den Aufbau des Montagekranes ist vom Bauherren an einer vollen Längsseite des Baukörpers, eine ebene tragfähige Fläche in ausreichender Grösse einzurichten.
      Sollte für die Montage des Hersteller-Kellers (sofern im Lieferumfang enthalten) ein Kran mit 50t nicht ausreichend sein, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Bauherren. Evtl. erforderliche Ballasttransporte, Einzelfahrtgenehmigungen (BF2/BF3- Begleitung, Polizeibegleitung und VLM), behördliche Auflagen und sonstige Genehmigungen sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
      Um den freien Schwenkbereich des Autokranes zu garantieren, müssen vor Baubeginn, alle etwaigen Hindernisse (Bäume, Leitungen usw.) entfernt werden.
      Die notwendigen Lager und Abstellplätze für die Errichtung des Hauses sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
      Sollten aufgrund der Lage des Baugrundstückes die oben genannten Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt sein und zusätzliche Massnahmen erforderlich werden (z.B. die zusätzliche Anfahrt des Bauleiters, etc.) so hat der Bauherr die anfallenden Kosten zu tragen.

      Eventuell auf dem Baugrundstück vorhandene Ausschachtungen, Kelleraussentreppen oder Treppenöffnungen müssen vom Bauherren unfallsicher abgedeckt werden. Freileitungen, die den Montageaufbau behindern, werden auf Kosten des Bauherren und dessen Veranlassung stromlos geschaltet , wenn nötig auch verlegt oder komplett entfernt.
      Der Bauherr holt die dafür erforderlichen Genehmigungen ein veranlasst die Ausführung der Arbeiten und eventuell notwendige Strassensperren, die ebenfalls zu Lasten des Bauherren gehen.

      Auf der Baustelle stehen dem Hersteller, seinen Mitarbeitern und den vom Hersteller beauftragten Firmen ab Beginn der Bauarbeiten folgende betriebsbereiten Anschlüsse unentgeltlich zur Verfügung:

    • Bau- WC
    • ¾ Zoll Wasseranschluss
    • Drehstromanschluss ( 380V )
    • 230 V Wechselstrom ( 16 A ) max. 25 Meter vom Baukörper entfernt)


    • Die während der Bauzeit anfallenden Kosten, für Wasser, Strom und Heizung, trägt der Bauherr.

      Auch hier übernimmt der Bauherr die anfallenden Kosten, wenn auf Grund der Lage des Baugrundstückes, die oben genannten Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt werden können und zusätzliche Massnahmen nötig werden (z.B. die zusätzliche Anfahrt des Bauleiters, ein grösserer Montagekran usw.).

      Die Räumung der Baustelle von Bauschutt, Restmaterialien und sonstigen Verunreinigungen ist Sache des Bauherren. Bis zum Montageende sind geeignete Müllcontainer von Bauherren bereitzustellen und auf dessen Kosten abzufahren.
      Zum schriftlich mitgeteilten Montagetermin, muss die Baustelle aufgeräumt und frei von Hindernissen (bei Wintermontage schnee- und eisfrei) sein. Bei Keller / Fundamentplatte auch die Baugrube und Schotterschicht.

      Eventuelle Abgrabungen oder Arbeitsräume müssen beigefüllt und verdichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, oder auf Grund eines Geländes mit Hanglage zusätzliche Gerüstkosten auftreten, so werden diese an den Bauherren weiter belastet.

      Die ab 01.02.2002 geltende Energieeinsparverordnung macht bei nicht bewohnten bzw. unbeheizten Kellern einen geschlossenen und Wärmegedämmten Kellertreppenabgang zwingend erforderlich. Folgende Massnahmen sind deswegen vom Bauherren auf eigene Rechnung vorzunehmen , oder bei Kellerlieferung durch den Hersteller sep. zu beauftragen:

        a. Trennung des Treppenbereiches vom übrigen Keller durch zusätzliche Kellerinnenwände

        b. Im Treppenbereich Anbringen einer 100mm starken Dämmschicht an den Kellerinnenwänden und den Kellernaussenwänden, Kellerdecke (20 mm) lt. Wärmebedarfsnachweis

        c. In dem so entstandenen Kellerraum einbringen eines schwimmenden Estrichs mit einer 80 mm starken Wärmedämmung. (Wärmeleitfähigkeitsgruppe 040)

§7 Kosten

Der Bauherr trägt die Kosten für die Erfüllung der in § 4 und § 6 genannten Aufbauvoraussetzungen bzw. Pflichten.
Erfüllt der Bauherr diese Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig, so hat er die dadurch , insbesondere bei vom Hersteller , etwas entstehenden Mehrkosten, insbesondere für anfallende Wartezeiten der Arbeitskräfte und Geräte, zu tragen und dem Hersteller zu erstatten. Weiter ist der Hersteller in diesem Fall berechtigt, die erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen und dem Bauherren dafür eine angemessene Vergütung in Rechnung zu stellen. Eine Verpflichtung zur Durchführung dieser Arbeiten trifft den Hersteller jedoch nicht.

§ 8 Gefahrtragung

  1. Wird die Bauleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Hersteller nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Hersteller Anspruch auf Vergütung der ausgeführten Leistungen sowie derjenigen Aufwendungen, die bereits für noch nicht ausgeführte Leistungen entstanden sind.

  2. Der Bauherr ist verpflichtet, die auf der Baustelle befindlichen Stoffe, soweit sie bereits in sein Eigentum übergegangen sind sowie das Bauwerk selbst gegen Feuergefahr zu versichern. Sollte vor Übergabe des Hauses ein Feuerschaden eintreten, so ist die Entschädigungsleistung des Versicherers durch den Bauherren an den Hersteller abzutreten, insbesondere dann, wenn der Schaden bereits durch den Hersteller behoben sein sollte. Auf Verlangen vom Hersteller wird die in Satz 1 bezeichnete Versicherung gegen Feuergefahr für Rechnung des Bauherren abschliessen.

§ 9 Kündigung durch den Bauherren

  1. Der Bauherr kann bis zur Fertigstellung des Hauses den Vertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Einschreiben an den Hersteller zu richten.

  2. Kündigt der Bauherr nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass der Hersteller dies zu vertreten hat, stehen dem Hersteller die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann der Hersteller für bereits ausgeführte Arbeiten die darauf entfallende vertragliche vereinbarte Vergütung verlangen und bzgl. der nicht ausgeführten Leistungen als Ersatz für Ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% der Restvergütung, wobei die Pauschale dem Hersteller nicht zusteht, wenn der Bauherr nachweist, dass er nach § 649 BGB dem Hersteller zustehende Betrag wesentlich niedriger als Pauschale ist.

§ 10 Kündigung durch den Hersteller

  1. Der Hersteller ist zur Kündigung des Vertrages nur berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

      a) der Bauherr eine ihm , insbesondere nach § 4 und § 6 , obliegende Leistung nicht erbringt und dadurch den Hersteller ausserstande setzt, ihre Leistungen in zumutbarer oder sonstiger Weise rechtzeitig auszuführen.

      b) der Bauherr ein fällige Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist leistet oder in sonstiger Weise in Schuldenverzug gerät

      c) die Baustelle nicht ohne fremde Hilfe über das öffentliche Strassennetz mit einem 40 t , Lkw und einem Kranfahrzeug zu erreichen ist oder die Anfahrtsstrecke nicht für Fahrzeuge von 4,10 m Höhe passierbar ist.

    Die Kündigung bedarf der Schriftform, ist erst zulässig, wenn der Hersteller den Bauherren ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragskündigung gesetzt und erklärt hat, dass sie ihm nach fruchtlosen Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

  2. Im Falle der Kündigung kann der Hersteller die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen. Darüber hinaus steht dem Hersteller zusätzlich ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 10% aus der vertraglich vereinbarten Restvergütung zu, wobei es dem Hersteller unbenommen bleibt, einen höheren Schadenersatz auf Nachweis zu verlangen. Der pauschalierte Schadenersatz steht dem Hersteller nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

  3. Die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen lassen die sonstigen Rechte auf Kündigung, Rücktritt vom Vertrag oder auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die das Gesetz vorsieht, unberührt.

§ 11 Haftung der Vertragsparteien

Schadensersatzansprüche jedweder Art sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen die Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vom Hersteller ausgeschlossen, soweit der Schaden durch den Hersteller, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht:

  • für Schadensersatzansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie, die den Bauherren gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll,
  • für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung vom Hersteller, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruht,
  • für Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte,
  • für Schadensersatzansprüche wegen eines Schuldhaften Verstosses gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit durch den Verstoss die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.

§ 12 Fortfall der Geschäftsgrundlage

Geschäftsgrundlage ist, das die Baustelle auf der das vertragsgegenständliche Gebäude errichtet werden soll, innerhalb Deutschlands liegt. Sollte sich nach Abschluss des Vertrages herausstellen, dass sich der Vertrag auf eine ausserhalb Deutschlands liegende Baustelle bezieht, kann der Hersteller vom Vertrag zurücktreten.

§ 13 Abnahme

  1. Die förmliche Abnahme des Hauses erfolgt unverzüglich nach der Erstellung der in Auftrag genommenen Leistungen. Sollten aus Witterungsgründen der Aussenputz oder die Verklinkerung nicht ausgeführt werden können, so berechtigt dies den Bauherren nicht, die Abnahme des Hauses zu verweigern.

  2. Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen, nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Abnahme gilt, nach den vorstehenden Regelungen aber nur dann als erfolgt, wenn der Hersteller dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abnahme eingeräumt hat und den Bauherren bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweist.

§ 14 Gewährleistung

  1. Der Hersteller übernimmt die Gewährleistung nach Massgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (5 Jahre BGB). Die Ansprüche des Bauherren beim vorliegen von Mängeln sind aber auf das Recht auf Nacherfüllung d.h. Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung nach Wahl vom Hersteller, beschränkt, wobei dem Bauherr ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen den Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.
    Der Hersteller weist den Bauherren daraufhin, dass die Gewährleistungshaftung nur für solche Mängel gilt deren Ursache in der Errichtung des Bauwerkes begründet ist. Sie erstreckt sich daher nicht aus normaler Abnutzung, insbesondere nicht auf Teile und Anlagen, die einem besonderen Verschleiss unterliegen, soweit deswegen eine Reparaturbedürftigkeit eintritt.
    Es obliegt daher dem Bauherren, solche Bauteile und Anlagen durch laufende Wartung in einem ordentlichen Zustand zu halten.
    Dies gilt vor allem für die Heizungsanlage, die vom Feuer berührten Teile, Oberflächenbeläge und Sanitäreinrichtungen, Dachrinnen, Glasscheiben, Fugenmaterial sowie sämtliche beweglichen Teile wie z.B. Türen- und Fensterbeschläge sowie Rollläden. Auch Anstriche bedürfen einer regelmässigen Erneuerung, wenn Sie die Schutzwirkung beibehalten sollen; dies gilt vor allem für Aussenanstriche.

  2. Der Hersteller stellt dem Bauherren eine Anleitung ( Tipps zur Pflege und zum Selbermachen für das vertragsgegenständliche Haus zur Verfügung), die beschreibt, wie das Bauwerk nach Erstellung auszubauen, zu pflegen und zu warten ist. Die darin beschriebenen Pflege- und Wartungsmassnahmen hat der Bauherr fachgerecht und zeitgerecht auszuführen. Der Hersteller weist den Bauherren ausdrücklich daraufhin, dass die fach- und zeitgerechte Ausführung dieser Massnahmen für den Erhalt des Bauwerkes erforderlich ist. Der Hersteller übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für Schäden bzw. Mängel, die dadurch entstehen, dass der Bauherr die in der Anleitung beschriebenen Arbeiten nicht fachgerecht ausführt.

  3. Die Luftdichtigkeit wird gemäss DIN 4108 Teil 7 in den Gipskartonflächen , fertig gespachtelt , erreicht. Durchdringungen, die durch den Bauherren vorgenommen werden, sind durch Dichtungsmanschetten etc. selbst abzudichten.

§ 15 Zahlungsbedingungen

Der Gesamtpreis ist sofort nach Rechnungserhalt wie folgt zu zahlen:

  1. Wird die Fundamentplatte durch den Hersteller erstellt gelten folgende Zahlungsbedingungen:

    • 5% Verwaltungskostenanteil für Erstbearbeitung nach Zugang der Auftragsbestätigung
    • 15% nach Fertigstellung der Fundamentplatte
    • 60% sobald der Rohbau, bestehend aus Aussenwänden, Fenster, Haustür und Wärmeschutzfassade, Innenwänden Decken und Dachkonstruktion erstellt und das Dach eingedeckt ist.
    • 15% sobald die in der Leistungsbeschreibung ausgeführten Ausbauarbeiten, wie z.B. Estrich, Heizungs- Elektro- Sanitärinstallationen erbracht, sowie die in Auftrag gegebenen Innenausbauteile angeliefert wurden.
    • Restzahlung nach Erstellung der beauftragten Leistungen und nach Hausabnahme.
    • Bei dem Bau des Hauses in Ausbaustufe 1 (AV) sind 75% des Gesamtpreises abweichend von obiger Nennung zu bezahlen, sobald die in der Leistungsbeschreibung ausgeführten Arbeiten wie Aussenwänden, Fenster, Haustür und Wärmeschutzfassade, Innenwänden sowie Decken- und Dachkonstruktion erbracht wurden und das Dach eingedeckt ist.

  2. Wird der Keller durch den Hersteller erstellt gelten folgende Zahlungsbedingungen:

    • 5% Verwaltungskostenanteil für Erstbearbeitung nach Zugang der Auftragsbestätigung
    • 25% nach Fertigstellung des Kellers
    • 50% sobald der Rohbau, bestehend aus Aussenwänden, Fenster, Haustür und Wärmeschutzfassade, Innenwänden Decken und Dachkonstruktion erstellt und das Dach eingedeckt ist.
    • 15% sobald die in der Leistungsbeschreibung ausgeführten Ausbauarbeiten, wie z.B. Estrich, Heizungs- Elektro- Sanitärinstallationen erbracht, sowie die in Auftrag gegebenen Innenausbauteile angeliefert wurden.
    • Restzahlung nach Erstellung der beauftragten Leistungen und nach Hausabnahme.
    • Bei dem Bau des Hauses in Ausbaustufe 1 (AV) sind 65% des Gesamtpreises abweichend von obiger Nennung zu bezahlen, sobald die in der Leistungsbeschreibung ausgeführten Arbeiten wie Aussenwänden, Fenster, Haustür und Wärmeschutzfassade, Innenwänden sowie Decken- und Dachkonstruktion erbracht wurden und das Dach eingedeckt ist.

  3. Werden Fundamentplatte bzw. Keller bauseits erstellt gelten folgende Zahlungsbedingungen:

    • 5% Verwaltungskostenanteil für Erstbearbeitung nach Zugang der Auftragsbestätigung
    • 75% sobald der Rohbau, bestehend aus Aussenwänden, Fenster, Haustür und Wärmeschutzfassade, Innenwänden Decken und Dachkonstruktion erstellt und das Dach eingedeckt ist.
    • 15% sobald die in der Leistungsbeschreibung ausgeführten Ausbauarbeiten, wie z.B. Estrich, Heizungs- Elektro- Sanitärinstallationen erbracht, sowie die in Auftrag gegebenen Innenausbauteile angeliefert wurden.
    • Restzahlung nach Erstellung der beauftragten Leistungen und nach Hausabnahme.
    • Bei dem Bau des Hauses in Ausbaustufe 1 (AV) sind 90% des Gesamtpreises abweichend von obiger Nennung zu bezahlen, sobald die in der Leistungsbeschreibung ausgeführten Arbeiten wie Aussenwänden, Fenster, Haustür und Wärmeschutzfassade, Innenwänden sowie Decken- und Dachkonstruktion erbracht wurden und das Dach eingedeckt ist.

Für alle Ausführungen gilt:

  • Zusätzliche Warenlieferungen durch den Hersteller oder Partner werden alle nach Rechnungsstellung durch dem Hersteller zu 100%, 5 Tage nach Lieferung sofort fällig
  • Der Hersteller wird den Bauherren und seine Bank schriftlich davon unterrichten, dass sie entsprechenden Bautenstände erreicht sind und die jeweilige Rate anfordern
  • Die Restzahlungen, nach Hausabnahme, sind auch fällig wenn aus Witterungsgründen die Fassade des Hauses nicht fertig gestellt werden kann. In diesem Fall hat der Bauherr das Recht folgende Beträge einzubehalten:

    • wenn der Reibeputz nicht vollständig ausgeführt ist, pauschal 2.500,- €
    • beim Fehlen der Verklinkerung 7.500,- €

  • Die Rechnung für gesondert berechnete Leistungen, z.B. gemäss § 1 Ziff 3., sind sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
  • Der Bauherr ist verpflichtet, die Zahlung der Gesamtfinanzierungssumme abzüglich der gem. § 15 Ziff 1.1 geleisteten Zahlungen zu den in Ziff 1 genannten Fälligkeitsterminen gegenüber dem Hersteller durch eine Bankbürgschaftserklärung eines im Innland zugelassenen Kreditinstitutes unter Verwendung des vom Hersteller dafür vorgesehenen und dem Bauherren als Anlage übergebenen Vordruckes sicherzustellen, der Bestandteil des Vertrages ist.
  • Der Bauherr erteilt der finanzierenden Bank einen Zahlungsauftrag, der im Einzelfall widerrufbar ist, sofern der jeweilige Bautenstand nicht erreicht sein sollte. Sollte der Widerruf jedoch ganz oder teilweise unberechtigt erfolgen, hat der Bauherr Verzugszinsen zu zahlen.

§ 16 Abweichungen, Änderungen und Masse

Der Hersteller behält sich produktionsbedingt Farbabweichungen und geringfügige Änderungen in Ausführung und Ausstattung des Hauses vor, sofern diese nach der Verkehrsauffassung als bedeutungslos und zumutbar anzusehen sind.
Das gleiche gilt für Änderungen, die einen technischen Fortschritt bedeuten. In beiden Fällen wird der vereinbarte Gesamtpreis nicht verändert. Die genauen Masse des Hauses sind am Bau zu nehmen.

§ 17 Datenschutz:

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Der Hersteller ist berechtigt, die vom Bauherren mitgeteilten personenbezogenen Daten zu speichern und im Rahmen der Vertragserfüllung an z.B. Kooperationspartner, Verbindungsarchitekten und Subunternehmer zu übermitteln.

§ 18 Sonstige Vereinbarungen:

  1. Der Hersteller ist berechtigt, die Leistungen auch durch ein anderes Produktionswerk oder durch Subunternehmer ausführen zu lassen.

  2. Mündliche Abreden haben nur Gültigkeit, wenn sie durch den Hersteller schriftlich bestätigt wurden.

  3. Mehrere Bauherren erteilen sich hiermit gegenseitig unwiderruflich Vollmacht zur Entgegennahme von (rechtsgeschäftlichen) Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag.

 

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