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DIE 5 SCHRITTE INS EIGENE HAUS.

Fertighaus Berater 5 Schritt: Hausbau Baumängel  · 

Baumängel - Was ist zu tun?

Ist ein Bauwerk mangelhaft entsteht häufig Streit über die Verantwortlichkeit für diesen Mangel, die notwendigen Nachbesserungsarbeiten, Schadenersatzpflichten des Verantwortlichen und schliesslich über die Auswirkungen auf den Werkslohn der Handwerker deren Gewerke den Fehler aufweist.

Zur Klärung dieser Fragen werden regelmässig Sachverständige eingeschaltet. Diese können sowohl vom Gericht als auch durch die Auftragsgeber bzw. die Handwerker eingeschaltet werden. Die Parteien können entweder eigenständig einen Sachverständigen mit einer Begutachtung beauftragen (sog. Parteigutachten) oder sie können sich einvernehmlich auf einen Sachverständigen einigen und diesen gemeinsam bestellen. Zu einer gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen kommt es dann, wenn Klage erhoben wurde und das Gericht der Ansicht ist, dass eine im Rechtsstreit erhebliche frage nicht alleine anhand juristischen Sachverstands geklärt werden kann, sondern nur durch einen Gutachter, der über spezielle Kenntnisse der zu beurteilenden Materie verfügt.

Zudem kann man ein gerichtliches selbstständiges Beweisverfahrene einleiten lassen, d.h. man wendet sich an das Gericht, teilt die vorhanden Mängel und deren vermutete Ursache mit und bittet um Begutachtung durch einen Sachverständigen. Die Einleitung eines solchen gerichtlichen Verfahrens hat zum einen den Vorteil, dass dadurch die Verjährung für die Gewährleistungsansprüche gehemmt wird, d.h. man gewinnt Zeit. In der Praxis beobachtet man zudem, dass die Parteien die Feststellungen eines gerichtlichen bestellten Sachverständigen häufig akzeptiert und die nach dessen Meinung erforderlichen Massnahmen ergreifen und die dadurch entstehenden Kosten entsprechend der Ansicht des Sachverständigen unter sich aufteilen. Kommt es später doch zu einem Rechtsstreit wird zudem in diesem Prozess auf dieses Beweisverfahren zurückgegriffen, d.h. es wird vom Gericht meist kein weiterer Gutachter eingeschaltet, sondern das gerichtliche Beweisverfahren wird so behandelt, als ob es sich um einen Teil dieses späteren Rechtsstreits handelt.

Gerade in gerichtlichen Verfahren ist dabei die häufig zu beobachten, dass die Richter den Gutachten der Sachverständigen mehr oder minder blinde folgen. Weil es ihnen z.B. bei der Feststellung der Ursachen eines Baumangels an eigener Sachkunde fehlt. Auftraggeber und Unternehmer sind also in einem gewissen Umfang von der Beurteilung des Sachverhalts des Sachverständigen abhängig. Es gibt keine gesetzliche Festlegung, wer alles Sachverständiger sein darf. Grundsätzlich kann daher jeder als Sachverständiger herangezogen werden, der in einem besonderen Fachgebiet besondere, über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse hat. Es gibt auch Sachverständige die öffentlich bestellt und vereidigt werden. Eine Liste dieser Sachverständigen kann man bei der jeweiligen IHK erfragen. Für den Aussenstehenden ist es wichtig zu wissen, dass ein solcher öffentlich bestellter Sachverständiger regelmässig mehr Erfahrung mit er Erstellung von Gutachten hat - die öffentliche Bestellung ist jedoch keine Garantie für eine besondere fachliche Qualifikation des Sachverständigen.

Man ist daher gut beraten, vor der Beautragung eines Sachverständigen dessen Qualität zu prüfen. Dies gilt auch und gerade bei Einschaltung eines Sachverständigen durch das Gericht. Die Parteien dürfen dem Gericht einerseits Vorschläge unterbreiten, welchen Sachverständigen sie für besonders geeignet halten und andererseits auch Bedenken gegen einen vom Gericht bereits benannten Sachverständigen ässern. Dabei kann man in der Praxis beobachten, dass die Gerichte umso eher zur Benennung eines anderen Sachverständigen bereit sind, je früher die Parteien ihre Bedenken ässern. Wenn man daher den gerichtlich bestellten Sachverständigen für nicht geeignet hält, sollte man dies unverzüglich und insbesondere vor dessen Tätigwerden dem Gericht mitteilen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist regelmässig nach Aufwand zu vergüten, d.h. der Sachverständige stellt die von ihm für das Gutachten aufgewendete Zeit in Rechnung. Das Sachverständigengutachten leicht mehrere tausend Euro kosten können, lohnt es sich, vorab um Mitteilung des Stundensatzes und um eine Schätzung des notwendigen Aufwandes zu bitten.

Wird der Sachverständige dann schliesslich tätig, ist er verpflichtet auf mögliche Schwierigkeiten bei de Erstellung des Gutachtens - auch hinsichtlich der Kosten- hinzuweisen. Sind im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt Fragen offen, soll er diese durch Rückfragen klären.

Gerade bei Baumängeln kann die Ursache des Mangels häufig nur durch zerstörerische Untersuchungen festgestellt werden. So kann beispielsweise das Abschlagen einer Bodenfliese nötig sein, um deren ordnungsgemässe Verlegung einschätzen zu können. Der Sachverständige teilt dann den Beteiligten die Notwendigkeit solcher Untersuchungen sowie die dadurch möglicherweise entstehenden Kosten mit. Diese können dann vom Gericht oder dem privaten Auftraggeber angeordnet werden. Stellt sich heraus, dass solche Untersuchungen notwendig sind, kommt es auch regelmässig zum Streit darüber, wer die Kosten für die Untersuchung übernimmt. Im Gerichtsverfahren wird diese Frage regelmässig dahingehend beantwortet, dass diese weitergehenden Untersuchungen Beweiskosten, d.h. Kosten des Rechtsstreits sind. Diese Kosten sind von demjenigen zu tragen, der den Prozess verliert.

Verursacht ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens Schäden, haftet er den Beteiligten, also den Parteien des Rechtsstreits oder den Auftraggebern. Eine solche Haftung kommt z.B. in Betracht, wenn der Sachverständige bei einem Ortstermin Schäden am Eigentum des Auftraggebers verursacht.

Ein Sachverständiger hat über die Ergebnisse seines Gutachtens Stillschweigen zu bewahren. Er darf diese nur mit Einwilligung des Auftraggebers Dritten mitteilen. Verletzt er die Schweigepflicht, ist er demjenigen schadenersatzpflichtig, der dadurch einen Schaden erleidet. Der Sachverständige haftet dabei in erster Linie gegenüber seinem Auftraggeber. Die Gerichte sind jedoch der Ansicht, dass ein Sachverständiger auch gegenüber Dritten haftet, wenn der Dritte erkennbar mit in den Vertrag mit einbezogen wurde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Baumängel einer vermieteten Wohnung begutachtet werden. Kommt es hier zu einer Schädigung des Mieters durch den Sachverständigen, ist der Sachverständige auch gegenüber dem Mieter einstandspflichtig.

Ist ein Sachverständiger durch das Gericht bestellt, ist er allerdings bei der Frage der Haftung für Fehler seines Gutachtens privilegiert. Er haftet allerdings nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Gutachter den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, obwohl das für ihn erkennbar geboten gewesen wäre.

Wird ein Sachverständiger privat bestellt, d.h. durch Auftraggeber oder Handwerker, dann hafte er wie jeder andere Auftragnehmer auch für eine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Das bedeutet dass man vom Sachverständigen Nachbesserungen seines Gutachtens verlangen kann, das Honorar kann ggf. herabgesetzt werden und schliesslich können sogar Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen auf Ersatz des durch seine Tätigkeit verursachten Schadens bestehen.


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