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DIE 5 SCHRITTE INS EIGENE HAUS.

Fertighaus Berater 5 Schritt: Hausbau Vertragsbedingungen  · 

Vertragsbedingungen (Muster)

Hier nur ein Beispiel, wie Vertragsbedingungen aussehen können.

Natürlich hat jede Firma Ihre eigenes Exemplar und Ihre Aussichten diese in einzelnen Punkten abzuändern ist ähnlich wahrscheinlich wie die Tatsache das Ihre Bank nur für Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abändert.

Wir haben daher nur ein Muster zu Grunde gelegt, was wir für vertretbar halten, was aber keinerlei Anspruch in jeglicher Hinsicht erhebt.

§1 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang für die Grundausführung des Fertighauses, das Gegenstand dieses Vertrages ist, ergibt sich aus, der dem Auftrag zu Grunde gelegten Leistungsbeschreibung.

  2. Von der Grundausführung abweichende Leistungen, werden in ergänzenden Vereinbarungen schriftlich festgelegt.

  3. Über den gem. Ziff. 1 und 2 vereinbarten Leistungsumfang hinaus, können noch folgende Leistungen erforderlich werden, die vom vereinbarten Preis nicht erfasst sind:

  4. Die Fertighausfirma hat lediglich die Leistungen zu erbringen, die sich aus der Leistungsbeschreibung gemäss Ziffer 1 und ggf. aus ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen gem. Ziff. 2 ergeben, auch wenn in zeichnerischen Darstellungen oder Abbildungen, darüber hinaus weitere Ausführungsdetails (Leistungen) dargestellt sind.

§ 2 Preise und Festpreisgarantie

  1. Der Gesamtpreis ergibt sich als Summe der Einzelpreise für die Grundausführung, gemäss §1 Ziff. 1 und die Zusatzleistungen gem. § 1 Ziff. 2. Etwaige Mehrleistungen gemäss § 1 Ziff. 3, § 3 Ziff. 2 und 7 werden gesondert berechnet.

  2. Der Gesamtpreis enthält die Transport und Montagekosten, die Transport und Montageversicherung und die z.Zt. des Vertrages geltende Mehrwertsteuer. Im Falle einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes wird der Festpreis entsprechend angepasst, sofern mit dem Bau des Fertighauses nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss begonnen wird.

  3. Der Hersteller garantiert den vertraglich vereinbarten Gesamtpreis als Festpreis für einen Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet vom Datum der Auftragserteilung durch den Bauherren. Ist im Rahmen der Auftragserteilung der Festpreis bis zu einem bestimmten Datum garantiert, gilt diese Regelung. Die Festpreisgarantie gilt auch für eventuelle Ergänzungsaufträge.

    Die Festpreisgarantie greift, wenn der erste Aufbautag, innerhalb des vereinbarten Zeitraumes erfolgt, oder der Bauherr die Aufbauvoraussetzungen gem. § 4 mindestens 4 Monate vor Ablauf der Festpreisgarantie erfüllt hat.

    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erhöht sich der Gesamtpreis um 0,5 % pro Monat für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Festpreisfrist und der vollständigen Errichtung des Hauses durch die Herstellerfirma.

    Dies gilt nicht, soweit sich die Errichtung des Hauses aus Gründen verzögert, die der Hersteller selbst zu vertreten hat.

§ 3 Ausführungsunterlagen und Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens

  1. Nach der Auftragsbestätigung vom Hersteller beauftragt dieser einen Architekten mit der Konstruktionsfestlegung und der anschliessenden Erstellung des Bauantrages für Ihr Haus. Im Rahmen der Konstruktionsfestlegung, werden der Baukörper, die gewünschten Bauteile, der Grundriss usw. endgültig festgelegt. Nach Erstellung der Bauantragszeichnungen und der statischen Berechnung werden spätere Planänderungen, nach Aufwand gesondert berechnet.

  2. Erforderliche Vermessungsleistungen, auch solche für die Bauantragsstellung selbst, Bodengutachten, Freiflächenplanungen, und gesonderte Planungen zum Bauvorhaben, die beispielsweise auf behördliche Auflagen der Baugenehmigung beruhen, und Prüfgebühren sind gesondert vom Bauherren zu beauftragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind im Leistungsumfang vom Hersteller nicht enthalten.

  3. Wird die Baugenehmigung bzw. die Baufreigabe für ein Haus rechtskräftig nicht erteilt, so kann der Bauherr den Vertrag nach $ 9 kündigen.

  4. Die von Hersteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, bleiben geistiges Eigentum des Herstellers. Sie dürfen ohne Genehmigung von diesem weder veröffentlicht noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

§ 4 Aufbauvoraussetzungen

  1. Der Bauherr verpflichtet sich, rechtzeitig alles Voraussetzungen für den Aufbau Fertighauses zu schaffen. Dies Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:

  2. die Baugenehmigung im vollständigen Original bzw. die Baufreigabe beim Hersteller vorliegt.

  3. die endgültige Festlegung, der von der Grundausführung abweichenden Leistungen abgeschlossen die ergänzenden Vereinbarungen hierüber vom Bauherren unterschrieben beim Hersteller vorliegen.

  4. der Keller bzw. die Fundamentplatte fertig gestellt und die Baugrube verfüllt ist, soweit diese Leistungen nicht im Leistungsumfang beim Hersteller enthalten sind.

  5. die Bankbürgschaftserklärung gemäss § 15 Ziff 5 beim Hersteller vorliegt.

  6. die Gebäudeversicherung gegen Feuerschäden ab Baubeginn, durch Übersendung einer Deckungsbestätigung des Versicherers nachgewiesen ist und der Antrag beim Hersteller vorliegt.

  7. Ein eventuell erforderliches Bodengutachten vorliegt.

§5 Baubeginn

  1. Der Baubeginn des Hauses wird vom Hersteller eingeplant, sobald der Bauherr die Aufbauvoraussetzungen (§4) erfüllt hat. Der Baubeginn wird den Bauherren vom Hersteller schriftlich mitgeteilt. Wünscht der Bauherr nach der Mitteilung des Baubeginns noch Änderungen am Leistungsumfang, ist der Hersteller zu einer Berücksichtigung der Änderungswünsche nicht verpflichtet. Alternativ dazu ist der Hersteller berechtigt, die Änderungswünsche zu berücksichtigen und den Baubeginn entsprechend § 5 Ziff. 2 b) zu verschieben.

  2. Mit dem Bau des Hauses kann frühestens begonnen werden:


  3. Der Hersteller ist berechtigt, ab Vertragsbeginn, bis zur Hausübergabe, auf dem Baugrundstück ein Bauschild anzubringen, auf dem auf die Firma als Haushersteller verwiesen wird.

§6 Technische Aufbauvoraussetzungen für das Haus

  1. Technische Aufbauvoraussetzungen für das Haus
  2. Technische Voraussetzungen für Fundamentplatte und Kellergeschoss

§7 Kosten

Der Bauherr trägt die Kosten für die Erfüllung der in § 4 und § 6 genannten Aufbauvoraussetzungen bzw. Pflichten.
Erfüllt der Bauherr diese Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig, so hat er die dadurch , insbesondere bei vom Hersteller , etwas entstehenden Mehrkosten, insbesondere für anfallende Wartezeiten der Arbeitskräfte und Geräte, zu tragen und dem Hersteller zu erstatten. Weiter ist der Hersteller in diesem Fall berechtigt, die erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen und dem Bauherren dafür eine angemessene Vergütung in Rechnung zu stellen. Eine Verpflichtung zur Durchführung dieser Arbeiten trifft den Hersteller jedoch nicht.

§ 8 Gefahrtragung

  1. Wird die Bauleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Hersteller nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Hersteller Anspruch auf Vergütung der ausgeführten Leistungen sowie derjenigen Aufwendungen, die bereits für noch nicht ausgeführte Leistungen entstanden sind.

  2. Der Bauherr ist verpflichtet, die auf der Baustelle befindlichen Stoffe, soweit sie bereits in sein Eigentum übergegangen sind sowie das Bauwerk selbst gegen Feuergefahr zu versichern. Sollte vor Übergabe des Hauses ein Feuerschaden eintreten, so ist die Entschädigungsleistung des Versicherers durch den Bauherren an den Hersteller abzutreten, insbesondere dann, wenn der Schaden bereits durch den Hersteller behoben sein sollte. Auf Verlangen vom Hersteller wird die in Satz 1 bezeichnete Versicherung gegen Feuergefahr für Rechnung des Bauherren abschliessen.

§ 9 Kündigung durch den Bauherren

  1. Der Bauherr kann bis zur Fertigstellung des Hauses den Vertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Einschreiben an den Hersteller zu richten.

  2. Kündigt der Bauherr nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass der Hersteller dies zu vertreten hat, stehen dem Hersteller die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann der Hersteller für bereits ausgeführte Arbeiten die darauf entfallende vertragliche vereinbarte Vergütung verlangen und bzgl. der nicht ausgeführten Leistungen als Ersatz für Ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% der Restvergütung, wobei die Pauschale dem Hersteller nicht zusteht, wenn der Bauherr nachweist, dass er nach § 649 BGB dem Hersteller zustehende Betrag wesentlich niedriger als Pauschale ist.

§ 10 Kündigung durch den Hersteller

  1. Der Hersteller ist zur Kündigung des Vertrages nur berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:


    Die Kündigung bedarf der Schriftform, ist erst zulässig, wenn der Hersteller den Bauherren ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragskündigung gesetzt und erklärt hat, dass sie ihm nach fruchtlosen Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

  2. Im Falle der Kündigung kann der Hersteller die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen. Darüber hinaus steht dem Hersteller zusätzlich ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 10% aus der vertraglich vereinbarten Restvergütung zu, wobei es dem Hersteller unbenommen bleibt, einen höheren Schadenersatz auf Nachweis zu verlangen. Der pauschalierte Schadenersatz steht dem Hersteller nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

  3. Die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen lassen die sonstigen Rechte auf Kündigung, Rücktritt vom Vertrag oder auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die das Gesetz vorsieht, unberührt.

§ 11 Haftung der Vertragsparteien

Schadensersatzansprüche jedweder Art sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen die Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vom Hersteller ausgeschlossen, soweit der Schaden durch den Hersteller, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht:

§ 12 Fortfall der Geschäftsgrundlage

Geschäftsgrundlage ist, das die Baustelle auf der das vertragsgegenständliche Gebäude errichtet werden soll, innerhalb Deutschlands liegt. Sollte sich nach Abschluss des Vertrages herausstellen, dass sich der Vertrag auf eine ausserhalb Deutschlands liegende Baustelle bezieht, kann der Hersteller vom Vertrag zurücktreten.

§ 13 Abnahme

  1. Die förmliche Abnahme des Hauses erfolgt unverzüglich nach der Erstellung der in Auftrag genommenen Leistungen. Sollten aus Witterungsgründen der Aussenputz oder die Verklinkerung nicht ausgeführt werden können, so berechtigt dies den Bauherren nicht, die Abnahme des Hauses zu verweigern.

  2. Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen, nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Abnahme gilt, nach den vorstehenden Regelungen aber nur dann als erfolgt, wenn der Hersteller dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abnahme eingeräumt hat und den Bauherren bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweist.

§ 14 Gewährleistung

  1. Der Hersteller übernimmt die Gewährleistung nach Massgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (5 Jahre BGB). Die Ansprüche des Bauherren beim vorliegen von Mängeln sind aber auf das Recht auf Nacherfüllung d.h. Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung nach Wahl vom Hersteller, beschränkt, wobei dem Bauherr ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen den Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.
    Der Hersteller weist den Bauherren daraufhin, dass die Gewährleistungshaftung nur für solche Mängel gilt deren Ursache in der Errichtung des Bauwerkes begründet ist. Sie erstreckt sich daher nicht aus normaler Abnutzung, insbesondere nicht auf Teile und Anlagen, die einem besonderen Verschleiss unterliegen, soweit deswegen eine Reparaturbedürftigkeit eintritt.
    Es obliegt daher dem Bauherren, solche Bauteile und Anlagen durch laufende Wartung in einem ordentlichen Zustand zu halten.
    Dies gilt vor allem für die Heizungsanlage, die vom Feuer berührten Teile, Oberflächenbeläge und Sanitäreinrichtungen, Dachrinnen, Glasscheiben, Fugenmaterial sowie sämtliche beweglichen Teile wie z.B. Türen- und Fensterbeschläge sowie Rollläden. Auch Anstriche bedürfen einer regelmässigen Erneuerung, wenn Sie die Schutzwirkung beibehalten sollen; dies gilt vor allem für Aussenanstriche.

  2. Der Hersteller stellt dem Bauherren eine Anleitung ( Tipps zur Pflege und zum Selbermachen für das vertragsgegenständliche Haus zur Verfügung), die beschreibt, wie das Bauwerk nach Erstellung auszubauen, zu pflegen und zu warten ist. Die darin beschriebenen Pflege- und Wartungsmassnahmen hat der Bauherr fachgerecht und zeitgerecht auszuführen. Der Hersteller weist den Bauherren ausdrücklich daraufhin, dass die fach- und zeitgerechte Ausführung dieser Massnahmen für den Erhalt des Bauwerkes erforderlich ist. Der Hersteller übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für Schäden bzw. Mängel, die dadurch entstehen, dass der Bauherr die in der Anleitung beschriebenen Arbeiten nicht fachgerecht ausführt.

  3. Die Luftdichtigkeit wird gemäss DIN 4108 Teil 7 in den Gipskartonflächen , fertig gespachtelt , erreicht. Durchdringungen, die durch den Bauherren vorgenommen werden, sind durch Dichtungsmanschetten etc. selbst abzudichten.

§ 15 Zahlungsbedingungen

Der Gesamtpreis ist sofort nach Rechnungserhalt wie folgt zu zahlen:

  1. Wird die Fundamentplatte durch den Hersteller erstellt gelten folgende Zahlungsbedingungen:


  2. Wird der Keller durch den Hersteller erstellt gelten folgende Zahlungsbedingungen:


  3. Werden Fundamentplatte bzw. Keller bauseits erstellt gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Für alle Ausführungen gilt:

§ 16 Abweichungen, Änderungen und Masse

Der Hersteller behält sich produktionsbedingt Farbabweichungen und geringfügige Änderungen in Ausführung und Ausstattung des Hauses vor, sofern diese nach der Verkehrsauffassung als bedeutungslos und zumutbar anzusehen sind.
Das gleiche gilt für Änderungen, die einen technischen Fortschritt bedeuten. In beiden Fällen wird der vereinbarte Gesamtpreis nicht verändert. Die genauen Masse des Hauses sind am Bau zu nehmen.

§ 17 Datenschutz:

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Der Hersteller ist berechtigt, die vom Bauherren mitgeteilten personenbezogenen Daten zu speichern und im Rahmen der Vertragserfüllung an z.B. Kooperationspartner, Verbindungsarchitekten und Subunternehmer zu übermitteln.

§ 18 Sonstige Vereinbarungen:

  1. Der Hersteller ist berechtigt, die Leistungen auch durch ein anderes Produktionswerk oder durch Subunternehmer ausführen zu lassen.

  2. Mündliche Abreden haben nur Gültigkeit, wenn sie durch den Hersteller schriftlich bestätigt wurden.

  3. Mehrere Bauherren erteilen sich hiermit gegenseitig unwiderruflich Vollmacht zur Entgegennahme von (rechtsgeschäftlichen) Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag.

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